Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen
Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
III. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes
mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade,
Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
V. Abschnitt Sanktionen
§ 23 Verstöße gegen die Berufsordnung
Richtlinie gem. § 20 Abs. 4
Präambel
Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten*
gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen
Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten
und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,
a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt
und Patient zu erhalten und zu fördern;
c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit
im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges
Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.
I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder
der Ärztekammer des Saarlandes -Abteilung Zahnärzte-
und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.
(2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche
Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine
Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die
Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit
der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche
Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf; der aufgrund besonderer
beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich
und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit
ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten
verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen
Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b) die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten,
c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen,
d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der
Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen,
Gesundheitserziehung und Gesundheitspflege zu fördern sowie
an der Verhütung und Bekämpfung der Volkskrankheiten
mitzuwirken.
(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie
Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen,
wenn
a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt
oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung
nicht zugemutet werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung,
in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen
Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten
Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen
Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung
und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien
und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung
oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern
oder anzunehmen.

§ 3 Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über
die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften
zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Ärztekammer
des Saarlandes -Abteilung Zahnärzte zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit
ist der Ärztekammer des Saarlandes
-Abteilung Zahnärzte innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen;
die Ärztekammer des Saarlandes
-Abteilung Zahnärzte- kann hierzu Näheres regeln.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in
angemessener Frist zu antworten.
(4) Ehrenämter der Ärztekammer des Saarlandes -Abteilung
Zahnärzte- sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig
auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§ 4 Haftpflicht
Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche
aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert
sein.

§ 5 Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist
verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie
es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.

§ 6 Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt
der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich
die Verantwortung. Er hat an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
teilzunehmen.

§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles,
was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt
geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem
Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht
entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zumSchutze eines
höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage-
und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen
über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren
und dies zu dokumentieren.

§ 8 Kollegialität
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen
jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen
über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche
Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen
aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um
eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu
verdrängen.
(3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich
gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung,
eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung
über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen
hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt
erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen. Dem
Wunsch eines Patienten oder seiner Angehörigen, einen zweiten
Zahnarzt oder einen Arzt zuzuziehen, hat er zu entsprechen.
(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung
von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere
Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu gewähren.

II. Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
(1) Die Berufsausübung des selbstständigen
Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.
(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in höchstens
zwei weiteren Praxen oder anderen Orten, als dem Praxissitz,
ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße
Versorgung der Patienten sicher gestellt wird.
(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße
Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung
enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt
eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so
muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch
sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen
Tätigkeit getrennt sein.
(5) Der Betrieb einer Praxis ist der Kammer gemäß
§ 3 Abs. 2 anzuzeigen. Beim Betrieb einer Praxis als Klinik
ist zu gewährleisten, dass:
a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung,
sowie eine adäquate ärztliche Notfallbetreuung rund
um die Uhr sichergestellt ist;
b) die falladäquaten notwendigen Voraussetzungen für
eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt
sind;
c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen
für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet
sind.

§ 10 Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten
Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für
eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und
Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind
in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs
der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht
zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges
Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen
nur mit Zustimmung der Ärztekammer des Saarlandes -Abteilung
Zahnärzte- vertreten werden.
(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen
Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen
befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann
in besonderen Fällen durch die Ärztekammer des Saarlandes
-Abteilung Zahnärzte- verlängert werden.

§ 11 Zahnarztlabor
Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner
Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem
gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen
zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher
Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 12 Zahnärztliche
Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und
Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden
Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation)
und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen
Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen
Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen
und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang
mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen
über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz
zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden
Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder
Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen
vorübergehend zu überlassen und ihn über die
bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis
des Patienten vorliegt.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die
ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht
zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der
Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt
seine zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren bzw. in Verwahrung
zu geben. Bei Übergabe der Praxis können Patientenunterlagen
grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung
der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben
werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu
erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß
Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung der Unterlagen beim
bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe
der verschlossenen Unterlagen an den Praxisnachfolger nur statthaft,
wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen eigenen Unterlagen
unter Verschluss gehalten werden. Die Unterlagen dürfen
nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder
weitergegeben werden.

§ 13 Gutachten
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig
und sorgfältig zu erstellen.
(2) Der Zahnarzt soll einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer
Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 12 Monaten nach Abgabe
des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.

§ 14 Notfalldienst
(1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung
teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst
teilzunehmen. Die Einzelheiten der Einrichtung und Durchführung
des Notfalldienstes werden in einer Notfalldienstordnung geregelt.
(2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer
Vorleistung abhängig machen.

§ 15 Honorar
(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen
sein. Er darf die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte
nicht in unlauterer Weise über- oder unterschreiten.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die
voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden.
Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich
höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten
unverzüglich mitzuteilen.

III. Abschnitt
Zusammenarbeit mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln
oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung
gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden
Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.
(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft
erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft
von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig,
wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens
ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich
tätig ist.

§ 17 Zahnärzte
und andere freie Berufe
(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig
tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung
berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher
Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen
Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung
gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß
§1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe
als den in Abs. 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er
in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

§ 18 Angestellte Zahnärzte
(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als
angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung
der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt
ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer
Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen niedergelassenen
Zahnarzt voraus.
(3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene
Vergütung zu gewähren.
(4) Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes ist
der Ärztekammer des Saarlandes -Abt. Zahnärzte- mitzuteilen.

§ 19 Praxismitarbeiter
(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten
sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften
zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass
den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse
vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich
sind.
(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben
einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei
der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des §
1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter
am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig
werden.

IV. Abschnitt
Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade,
Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten
(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung
Zahnarzt.
(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland
amtlich anerkannten Form geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht
erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
(4) Darüber hinaus dürfen Zahnärzte
zur Information der Bevölkerung personenbezogene Tätigkeitsschwerpunkte
in anerkannten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
ausweisen, soweit diese nicht mit Gebietsbezeichnungen nach
Absatz 3 verwechselt werden können. Die Voraussetzungen
für das zulässige Ausweisen der Tätigkeitsschwerpunkte
regelt die Richtlinie zur Ausweisung von
Tätigkeitsschwerpunkten, die Bestandteil dieser Berufsordnung
ist.

§ 21 Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen
über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige
Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende
Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch
Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu
wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse
und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche
oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese
Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche
Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft
darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus
oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb
bezeichnet werden.

§ 22 Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz
die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein
Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und
seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren
Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens
aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen
Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung
und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit
Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren
Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt,
darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes
nicht länger als ein Jahr weiterführen.

V. Abschnitt
Sanktionen
§ 23 Verstöße gegen die Berufsordnung
Verstöße gegen diese Berufsordnung
unterliegen der Beurteilung durch die Berufsgerichte, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz;
im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche
Form der Berufsbezeichnung verzichtet
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